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: „Schwarzfahren“ bleibt immer strafbar 05.11.2004
 

Berlin (DAV). Das „Schwarzfahren“ ist auch dann strafbar, wenn das Verkehrsmittel frei zugänglich ist und keine Kontrolleinrichtung umgangen wird. Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt auseinander zu setzen (Entscheidung vom 16. Januar 2001, Aktenzeichen: 2 Ss 365/2000).

In diesem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall hatte ein Amtsrichter des Amtsgerichts Offenbach/Main einen Mann von dem Vorwurf der Beförderungserschleichung freigesprochen, der mehrfach in S-Bahnen ohne einen Fahrschein angetroffen worden war. Der Amtsrichter hatte seine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Auffassung damit begründet, der Schwarzfahrer habe die Benutzung der S-Bahn nicht erschlichen. Für das tatbestandsmäßige Erschleichen sei das Überlisten oder Umgehen von Kontrollen erforderlich. Der Schwarzfahrer in einer S-Bahn des Rhein/Main-Verkehrsverbundes tue aber außer dem Einsteigen und Mitfahren nichts, täusche niemanden und umgehe auch keine wie auch immer geartete Kontrolle. Die Richter des OLG Frankfurt vertraten hingegen die Auffassung, dass für die Feststellung des „Erschleichens“ der Leistung weder das Umgehen einer Kontrollmöglichkeit noch eine täuschungsähnliche Manipulation erforderlich sei. Vielmehr reiche es aus, dass der Angeklagte sich jeweils bei seinen Schwarzfahrten mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgeben habe, indem er sich unauffällig in der S-Bahn aufgehalten habe.

 
Quelle: http://www.juraforum.de
 
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